Forderungsanmeldung

Für jede Forderung muss eine separate Forderungsanmeldung erfolgen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. 1
    Bis wann dürfen Forderungen angemeldet werden?

    Die Forderungen sind gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) bis am 8. Oktober 2018 bei der Konkursverwaltung anzumelden. Bitte verwenden Sie, wenn immer möglich, die elektronische Forderungseingabe.

    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden, doch trägt die Gläubiger-Partei die durch die Verspätung verursachten Kosten.

  2. 2
    Ich bin ArbeitnehmerIn und habe eine Insolvenzentschädigung/Arbeitslosengeld beantragt oder erhalten. Muss ich meine arbeitsrechtlichen Ansprüche auch anmelden?

    Ja, auch arbeitsrechtliche Ansprüche, für welche der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine Insolvenzentschädigung/Arbeitslosengeld beantragt oder erhalten hat, müssen grundsätzlich vollständig durch den/die ArbeitnehmerIn angemeldet werden.

    Hinweis: Sie müssen jedoch nur den Differenz-Betrag anmelden, wenn eine Kasse (z.B. Arbeitslosenkasse) für Sie auch in das Verfahren eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn (i) die Kasse Ihnen ein Entgelt ausgerichtet hat, (ii) die Kasse beim Konkursamt eine Subrogationsanzeige eingereicht hat und (iii) die Kasse Ihnen als ArbeitnehmerIn eine Mitteilung gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) gesendet hat. Wenn Sie unsicher sind, ob die Kasse ebenfalls in Ihre Verfahrensrechte eingetreten ist, fragen Sie bitte bei der Kasse nach.

  3. 3
    Müssen pfandgesicherten Forderungen angemeldet werden?

    Ja, auch pfandgesicherte Forderungen sind anzumelden. Auf Pfandrechte und anderweitige Sicherheiten, auf Mitverpflichtete sowie auf bedingte Forderungen ist bei der Forderungsanmeldung besonders hinzuweisen (bitte benützen Sie dazu das Feld „Bemerkungen“). Das Pfandobjekt muss ohne Verzug an die Konkursverwaltung abgeliefert werden.

  4. 4
    Müssen nicht fällige Forderungen angemeldet werden?

    Mit der Konkurseröffnung werden alle Forderungen fällig. Entsprechend sind auch solche Forderungen anzumelden, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fällig wären.

  5. 5
    Welche Gläubigerangaben sind notwendig?

    Die Gläubiger-Parteien haben ihren Namen und ihre Adresse bekannt zu geben. Anonyme Forderungsanmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben zwingend eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

  6. 6
    Ist eine Vertretung zulässig?

    Ja, lässt sich eine Gläubiger-Partei durch eine Drittperson vertreten, ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Die Vertretung kann durch eine beliebige Drittperson erfolgen. Verfügt der Vertreter über eine Anschrift in der Schweiz, kann auf die Bezeichnung einer (weiteren) Zustelladresse in der Schweiz verzichtet werden.

  7. 7
    In welcher Währung muss ich meine Forderung angeben?

    Das Verfahren wird in Schweizer Franken (CHF) abgewickelt. Beträge in Fremdwährungen sind zum Tageskurs per 2. August 2018 umzurechnen (USD/CHF 0.9942; EUR/CHF 1.1550). Andere Währungen sind zum Tageskurs vom 2. August 2018 in CHF umzurechnen und  bitte führen Sie dort  den Wechselkurs an.

  8. 8
    Kann ich auch den Zins geltend machen?

    Zinsen auf den angemeldeten Forderungen können (mit Ausnahme der pfandbesicherten Forderungen) nur bis zur Konkurseröffnung (2. August 2018) berücksichtigt werden. Der bis zu diesem Datum aufgelaufene Zins ist von der Gläubiger-Partei zu berechnen.

  9. 9
    Kann ich Verzugszins geltend machen?

    Verzugszinsen sind nur geschuldet, wenn die Gesellschaft in Verzug gesetzt wurde (siehe auch Frage „Kann ich auch den Zins geltend machen?“). Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5%.

  10. 10
    Was ist eine Gläubigerklasse?

    Gewisse Forderungen werden von Gesetzes wegen privilegiert behandelt, z.B. gehören Forderung aus Arbeitslohn grundsätzlich zur 1. Gläubigerklasse. Um festzustellen, ob Ihre Forderung ein Rangprivileg geniesst, müssen Sie Art. 219 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) konsultieren.

  11. 11
    Müssen die Forderungen belegt werden?

    Ja, die Forderungen (inkl. Mahnungs- und Betreibungskosten) sind mit Belegen entsprechend nachzuweisen. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV eine Forderung abgewiesen werden kann, wenn diese nicht hinreichend belegt ist. Allfällige Beweismittel (Verträge, Einzahlungsbestätigungen, Zertifikate, Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen, Mahnungsschreiben etc.) sind unter Schritt 4 hochzuladen (Variante elektronische Eingabe) bzw. per Post einzusenden (Variante physische Eingabe). Die Einreichung von Kopien ist genügend. Die Forderungseingabe ist kostenlos.

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    Wen kann ich kontaktieren, falls ich Fragen habe oder Fehler auftauchen?

    Bitte wenden Sie sich an Holenstein Brusa AG, welche als Hilfsperson des Konkursamtes Höfe in Bezug auf Forderungseingabe eingesetzt wurde und unter der E-Mail-Adresse FA@konkurs-sempionefashion.ch erreichbar ist.

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    Welche Formate von Beweismitteln können hochgeladen und übermittelt werden?

    Mit der Zustellplattform können die bekanntesten Dateiformate (PDF, JPG, PNG) übermittelt werden. Aufgrund sicherheitstechnischer Anforderungen werden jedoch nicht alle Formate akzeptiert. Die maximale Grösse der gesamten Eingabe beträgt 64 MB. Bei Überschreiten sind die Dokumente postalisch an Holenstein Brusa AG, Konkurs Sempione Fashion AG, Utoquai 29/31, 8008 Zürich, zu senden.

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    Ich habe mehrere Forderungen, wie muss ich vorgehen?

    Das Forderungsanmeldeformular ist für jede Forderung einzeln auszufüllen, d.h. für jede Forderung muss eine separate Forderungsanmeldung erfolgen.

    Titel

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