Die Beteiligung am Konkursverfahren ist grundsätzlich gebührenfrei, solange vom Gläubiger keine Prozesse angestrengt werden. Die Abgabe von Kopien aus Konkurs- und/oder Geschäftsakten auf Verlangen des Gläubigers ist hingegen gebührenpflichtig. Allfällige Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35; https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19960496/index.html k).
Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt CHF 9; die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei (Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG). Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um CHF 40 für jede weitere halbe Stunde (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben. Für Telefongespräche kann eine Gebühr von CHF 5 erhoben werden (Art. 10 Abs. 1 GebV SchKG). Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann eine Gebühr von CHF 2 pro Kopie erhoben werden (Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG).
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Höfe aufgrund des umfangreichen Konkursverfahrens die Frist im Sinne von Art. 247 SchKG zur Auflage des Kollokationsplanes bis Ende September 2021 erstreckt. Ein neues Fristerstreckungsgesuch bleibt vorbehalten.
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